Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen in Deutschland (act. 9 und 536), auch Besuche in seinem Heimatland waren selten bis nicht existierend (act. 536). Demgegenüber ist dem Beschuldigte die Sprache nicht fremd. Die Kommunikation und ein Zurechtfinden in Deutschland ist somit für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich, womit grundsätzlich in Deutschland die gleichen Resozialisierungschancen wie in der Schweiz bestehen. Der Beschuldigte erhält sodann eine volle IV-Rente, welche ihm auch nach Deutschland ausbezahlt wird.