Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und ist hier entsprechend verwurzelt. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist aufgrund seiner zunehmenden Lebensführung am Rand der Gesellschaft mit wenig engen sozialen Kontakten und seiner grossen Anzahl Verurteilungen – trotz seiner sehr langen Anwesenheitsdauer – bei einer Gesamtwürdigung als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. 3.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland Deutschland ergibt sich Folgendes: