Sodann liegen zahlreiche polizeiliche Vorgänge und Verurteilungen vor (vgl. MIKA-Akten; Strafregisterauszug), was ebenfalls gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). So wurde er nebst den bereits obgenannten im aktuellen Strafregister aufgeführten Verurteilungen zuvor vom Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 28. September 1995 wegen Diebstahls, Hehlerei usw. zu einer Gefängnisstrafe von 10 Wochen verurteilt.