Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als prekär. Der Beschuldigte hat keine Berufslehre abgeschlossen und sich lediglich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten, wobei über «eine Schublade voll» Betreibungen gegen ihn vorliegen (act. 13; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nachdem er auf die Sozialhilfe freiwillig verzichtet hat und auch seinen IV-Anspruch nicht konsequent abklärte, wurde er von seinem ehemaligen Partner B. finanziell unterstützt.