Zu seinen Verwandten hat er keinerlei Kontakt mehr, weder in der Schweiz noch in Deutschland (act. 9 und 536). Mit dem Schweizer B. führte der Beschuldigte von 2000 bis 2003 eine Beziehung und seit deren Beendigung bestand weiterhin eine Beziehung zwischen ihnen, da B. sich offenbar um den Beschuldigten, auch in finanzieller Hinsicht, gekümmert hatte (act. 534 und 537). Nachdem B. den Heroinfund der Polizei gemeldet hatte, scheint diese Beziehung mit der Verhaftung des Beschuldigten geendet zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.) Sodann verfügt der Beschuldigte nur über wenige Bezugspersonen (act.