Auch wenn der Beschuldigte zuweilen über keinen festen Wohnsitz verfügt hat, so befindet sich sein Lebensmittelpunkt doch unstrittig in der Schweiz. Er besuchte in S. die obligatorische Schule (act. 9; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). In der Folge absolvierte er keine Lehre, sondern arbeitete als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen und als Schrotthändler (act. 10 und 532 f.). Zu seinen Verwandten hat er keinerlei Kontakt mehr, weder in der Schweiz noch in Deutschland (act. 9 und 536).