Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 3.4. 3.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der heute fast 60-jährige Beschuldigte lebt seit seiner Geburt in der Schweiz (act. 532; MIKA-Akten act. 117 ff.) und verfügte bis zum 1. Mai 2020 über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten act. 119). Er spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Der Beschuldigte wohnte vor seiner Verhaftung seit einigen Jahren in einem Camper (act. 400) und hatte diesen zuletzt in R. stationiert (act. 194).