2.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 541 Tagen (13. September 2021 bis 7. März 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat auf eine Landesverweisung verzichtet. Mit Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen sei.