Zusammengefasst bestehen insbesondere aufgrund seiner Gleichgültigkeit gegenüber der bereits verbüssten Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs sowie der kompletten Uneinsichtigkeit ins Unrecht seines Handelns (er machte auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass er das Heroin zu seiner Existenzsicherung habe kaufen und verkaufen müssen; Schuld an seiner derzeitigen Situation sei ausschliesslich sein Kollege, der ihn bei der Polizei verpfiffen habe; siehe oben) ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten und es kann ihm vorliegend nur eine Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.