Die Einvernahme des Beschuldigten vor Obergericht liess jedoch erkennen, dass ihm die in Haft verbrachte Zeit nicht allzu grossen Eindruck gemacht hat. Weder schien er sich gross dafür zu interessieren, wann er entlassen werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15), noch scheint er sich überhaupt Gedanken über seine Entlassung gemacht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Zudem bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwerwiegende Straftat begangen, die sich über eine erhebliche Dauer erstreckte.