Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs voraus, dass dem Angeklagten keine ungünstige Prognose attestiert werden muss. Mithin soll eine Strafe aufgeschoben werden, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.). Der Strafaufschub ist damit der Regelfall, von dem grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosestellung sind die persönlichen Verhältnisse des