Nach dem Gesagten zeigt das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene teilrevidierte Sanktionenrecht auf die vorliegend auszusprechende Strafe keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder (vgl. sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2.5. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt ausgesprochen, während der Beschuldigte mit Berufung den bedingten Vollzug beantragt.