Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist jedoch nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten, der unbestrittenermassen die Hafterstehungsfähigkeit wieder erlangt hat, erscheint nach der Operation durch die regelmässige Einnahme von Medikamenten als ausreichend stabil, so dass solche aussergewöhnliche Umstände vorliegend zu verneinen sind. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.