Gesundheitlich ist der Beschuldigte angeschlagen. Neben mehreren, vor einigen Jahren erlittenen Unfällen, bei welchen er seine Hand- und Fussgelenke verletzt hatte (act. 533), ist der Beschuldigte in erheblichen Umfang herzkrank. Während der Untersuchungshaft erlitt er einen kardiogenen Schock und war in der Folge zeitweise nicht hafterstehungsfähig (act. 142 ff.). Er wurde inzwischen am Herzen operiert und ist auf verschiedenste Medikamente angewiesen (act. 169 f. und 534 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist jedoch nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).