Der Beschuldigte hat sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung geständig gezeigt (vgl. act. 400 ff. und 411 ff.). Mit seinem Geständnis hat er die Untersuchung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wesentlich erleichtert und verkürzt. Insbesondere die Veräusserung von 512.2 Gramm Heroingemisch hätte ihm mangels weiteren aktenkundigen Beweismitteln nicht nachgewiesen werden -9-