Diese Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen, was die danach begangenen strafbaren Handlungen betrifft. Es ist allerdings zu beachten, dass er hinsichtlich der vor dem Strafbefehl begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere dem Erwerb von 3.5 Kilogramm Heroingemisch, als nicht vorbestraft gilt und sodann aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).