Straferhöhend sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug – frühere Verurteilungen wurden im Strafregister gelöscht und dürfen dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr angelastet werden (BGE 135 IV 87) – wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2013 wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.