mit Hilfsarbeiten, u.a. als Schrotthändler, über Wasser gehalten (act. 532 f.). Der Beschuldigte wohnte vor seiner Inhaftierung in einem Camper ohne festen Wohnsitz (act. 10 und 400) und verfügt nur über wenige enge soziale Kontakte (act. 534 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und 17 f.). Insgesamt ist von keinen stabilen Verhältnissen auszugehen. Der Beschuldigte führte bis zu seiner Inhaftierung ein Leben am Rande der Gesellschaft und es ist auch zukünftig von keiner positiven Veränderung auszugehen. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich demnach keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.