a WG angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da – trotz strafmindernd zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – bereits für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;