2.3.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr aufgrund der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Lagerung von Marihuana), der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG (Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen ohne Bewilligung) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.