zugesprochen erhält. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Schliesslich hat er mit dem Drogenhandel, trotz Anspruch auf eine IV-Rente oder Sozialhilfe, einfach den aus seiner Sicht bequemeren Weg zur Fortführung seiner bisherigen Lebensführung am Rande der Gesellschaft gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).