Er hat zwar keine Sozialhilfe bezogen, ist aber gemäss eigenen Aussagen «ausgestiegen» (act. 538). Sodann ist zu beachten, dass ihm eine 100% IV-Rente zugesprochen worden war (act. 533), er sich aber nicht genug darum gekümmert hat, dass ihm diese auch ausbezahlt wird (act. 11 und 535). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte eine Verfügung der SVA Zürich vom 3. Dezember 2021 ein, gemäss derer er rückwirkend für fünf Jahre eine ganze IV-Rente -7-