Hinsichtlich des Masses der Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst kein Heroin konsumiert hat (act. 14, 401, 416, 535; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 8 f.). Der Beschuldigte befand sich objektiv auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Vielmehr war er offensichtlich ohne Weiteres in der Lage, im Jahr 2008 den Erwerb einer grossen Menge von 3.5 Kilogramm Heroin zu finanzieren.