Mit dem Erlös habe er u.a. seine Miete bezahlt (act. 412). Damit ist die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns, das mitunter auf die Finanzierung des Lebensunterhalts ausgerichtet war und somit stark in die Nähe des gewerbsmässigen Handelns gerückt ist, deutlich über die blosse Erfüllung des mengenmässig qualifizierten Falls hinausgegangen, was sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt.