Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen bzw. Drogen mit deutlich höherem Reinheitsgrad geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte kann denn auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das sichergestellte Heroingemisch einen vergleichsweise sehr geringen Reinheitsgrad von bloss 5.9% aufwies (act. 268; vgl. zu den Medianwerten des Wirkstoffgehaltes für das Jahr 2021: SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 189 zu Art. 19 BetmG), denn ihm war der Reinheitsgrad weder bekannt noch wichtig.