Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Dass der Beschuldigte einen Grossteil des Heroingemischs vorerst «gebunkert» hatte, ist nicht entscheidend, denn er hat das Heroin nicht etwa für den Eigenkonsum gelagert, sondern als «Altersvorsorge» bzw. als Reserve. Mithin ist bereits der Erwerb in der Absicht erfolgt, das Heroin, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, zu verkaufen und somit damit zu handeln. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen.