Bei Heroin handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte, der mit 206.5 Gramm reinem Heroin gehandelt hat, um über das 17-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum.