SprstG und Art. 12 Abs. 1 SprstG (Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen ohne Bewilligung) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Besitz von verbotenen Waffen und Waffenbestandteilen mit Munition sowie von Waffen ohne Berechtigung) schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen.