1.2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten richtet sich gegen die durch die Vorinstanz festgesetzte Höhe seines Honorars. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die ebenfalls erhobene Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt -4- (Art. 408 StPO). Der Beschwerde fehlt es demnach an einem Anfechtungsobjekt. Die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung sind in einem solchen Fall deshalb mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine).