1. 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtet sich ausschliesslich gegen die nicht angeordnete Landesverweisung. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Strafzumessung sowie die Kostenverlegung. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, siehe dazu sogleich – nicht angefochten und damit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).