2. Ausgangsgemäss hat der Verurteilte, der das Verfahren durch Einreichung seines Begehrens beim funktionell unzuständigen Obergericht verursacht hat, die – in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse – reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 417 StPO; § 19 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege fällt unter den vorliegenden Umständen ausser Betracht, da das beim unzuständigen Obergericht eingereichte Begehren von Anfang an aussichtlos war. -5- Das Obergericht beschliesst: