Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts. Die Sache kann lediglich mit allfälliger Berufung gegen den nachträglichen erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht gelangen (Art. 365 Abs. 3 StPO). Bei fehlender funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Stelle, wie dies gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO bei fehlender örtlicher Zuständigkeit in einem Strafverfahren der Fall ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 StPO). Auf das Entschädigungsgesuch des Verurteilten ist somit nicht einzutreten.