Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO ist hierfür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses wurde im vorliegenden Fall am 11. August 2022 vom Bezirksgericht Lenzburg gefällt, weshalb ein Gesuch um Entschädigung für Überhaft bei diesem erstinstanzlichen Gericht einzureichen ist.