1.3. Bei der Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur deren Dauer ungerechtfertigt, weshalb sie erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig wird (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2023 vom 6. März 2023 E. 5). Im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obergerichts vom 7. März 2023 war noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegen könnte. Mit diesem Urteil und dessen Bestätigung durch das Bundesgericht vom 3. September 2024 wurde das Verfahren vor Obergericht abgeschlossen.