JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Verurteilten (Stellungnahme vom 24. Dezember 2024, S. 1) ist deshalb unerheblich, ob sich die Oberstaatsanwaltschaft dazu geäussert hat, ob über die Entschädigungsfrage für Überhaft in einem (separaten) Verfahren vor Obergericht nach durchgeführtem Berufungsverfahren zu entscheiden ist oder ob dazu ein selbstständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO einzuleiten ist. -4-