9. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2024, das Entschädigungsgesuch sei abzuweisen; eventualiter sei die beantragte Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zog die Oberstaatsanwaltschaft ihren Abweisungsantrag zurück, hielt jedoch an ihrem Antrag fest, die Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen. Das Obergericht zieht in Erwägung: