2. Die Oberstaatsanwaltschaft ist dagegen mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das Bundesgericht gelangt und beantragte, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Strafzumessung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 hat der bisherige amtliche Verteidiger des Verurteilten betreffend Festsetzung seines Honorars ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 3. Gestützt auf die Verfügung des Obergerichts vom 22. September 2023 wurde der Verurteilte am 25. September 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen.