Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.283 (ST.2022.84; StA.2021.6874) Beschluss vom 19. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Verurteilter / A._____, Gesuchsteller geboren am tt.mm.1963, von Deutschland, […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […] Gesuchs- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG usw.; Entschädigung für Überhaft -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 7. März 2023 hat das Obergericht A._____ (Verurteilter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug von 541 Tagen (13. September 2021 bis 7. März 2023) an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Zudem wurde er für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft ist dagegen mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das Bundesgericht gelangt und beantragte, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Strafzumessung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 hat der bisherige amtliche Verteidiger des Verurteilten betreffend Festsetzung seines Honorars ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 3. Gestützt auf die Verfügung des Obergerichts vom 22. September 2023 wurde der Verurteilte am 25. September 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen. 4. Am 23. Oktober 2023 hat der bisherige amtliche Verteidiger und aktuelle Vertreter des Verurteilten beim Obergericht ein Entschädigungsgesuch für Überhaft eingereicht und beantragt, dem Verurteilten sei für die erlittene Überhaft von 13 Tagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'900.00 zu bezahlen. Zudem sei er als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Entschädigung vom Verurteilten nicht zurückzufordern sei. 5. Mit Stellungnahme vom 1. November 2023 beantragte die Oberstaats- anwaltschaft unter Hinweis auf die Beschwerde an das Bundesgericht, das Entschädigungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafpunkts zu sistieren. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 13. November 2023 stattgegeben. 6. Mit Urteilen vom 3. September 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft (7B_469/2023) sowie die Beschwerde des bisherigen amtlichen Verteidigers (7B_470/2023) abgewiesen. -3- 7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die Sistierung des Entschädigungsverfahrens aufgehoben. 8. Der Vertreter des Verurteilten reichte am 6. November 2024 eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinem Antrag auf Entschädigung für Überhaft festhielt und die beantragte Entschädigung für seine Vertretung auf Fr. 1'400.00 erhöhte. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 beantragte er eine erneute Erhöhung seiner Entschädigung auf Fr. 1'700.00. An diesen Anträgen hielt er mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 fest. 9. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2024, das Entschädigungsgesuch sei abzuweisen; eventualiter sei die beantragte Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zog die Oberstaatsanwaltschaft ihren Abweisungsantrag zurück, hielt jedoch an ihrem Antrag fest, die Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Verurteilte beantragt, dass ihm für die erlittene Überhaft von 13 Tagen eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 zu bezahlen sei (Entschädigungs- gesuch vom 23. Oktober 2023, S. 1). Dabei führt er aus, dass hierfür kein selbstständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO einzuleiten sei (Stellungnahme vom 6. November 2024, S. 1 f.). 1.2. Das Obergericht prüft seine örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amtes wegen (ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Verurteilten (Stellungnahme vom 24. Dezember 2024, S. 1) ist deshalb unerheblich, ob sich die Oberstaats- anwaltschaft dazu geäussert hat, ob über die Entschädigungsfrage für Überhaft in einem (separaten) Verfahren vor Obergericht nach durchgeführtem Berufungsverfahren zu entscheiden ist oder ob dazu ein selbstständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO einzuleiten ist. -4- 1.3. Bei der Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur deren Dauer ungerechtfertigt, weshalb sie erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig wird (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2023 vom 6. März 2023 E. 5). Im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obergerichts vom 7. März 2023 war noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegen könnte. Mit diesem Urteil und dessen Bestätigung durch das Bundesgericht vom 3. September 2024 wurde das Verfahren vor Obergericht abgeschlossen. Somit ist die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage für Überhaft in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anrechnung bei einer ambulanten Massnahme in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO ist hierfür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses wurde im vorliegenden Fall am 11. August 2022 vom Bezirksgericht Lenzburg gefällt, weshalb ein Gesuch um Entschädigung für Überhaft bei diesem erstinstanzlichen Gericht einzureichen ist. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts. Die Sache kann lediglich mit allfälliger Berufung gegen den nachträglichen erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht gelangen (Art. 365 Abs. 3 StPO). Bei fehlender funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Stelle, wie dies gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO bei fehlender örtlicher Zuständigkeit in einem Strafverfahren der Fall ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 StPO). Auf das Entschädigungsgesuch des Verurteilten ist somit nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss hat der Verurteilte, der das Verfahren durch Einreichung seines Begehrens beim funktionell unzuständigen Obergericht verursacht hat, die – in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse – reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 417 StPO; § 19 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege fällt unter den vorliegenden Umständen ausser Betracht, da das beim unzuständigen Obergericht eingereichte Begehren von Anfang an aussichtlos war. -5- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Entschädigungsgesuch für Überhaft wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung und/oder unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 4. Der Verurteilte hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Aarau, 19. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli