1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. - 30 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 796 Tagen (27. August 2021 bis 31. Oktober 2023) wird der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.