7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, sind ihr die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Im Ergebnis bleibt es daher bei der vorinstanzlichen Kostenregelung und die vorinstanzlichen Prozesskosten sind der Beschuldigten mit gesamthaft Fr. 5'733.00 aufzuerlegen.