Die Zivilforderung ist für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 grundsätzlich zu bejahen (vgl. auch BGE 134 III 151, wonach im Adhäsionsprozess keine Umrechnung einer Fremdwährungsforderung stattfindet), zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung erfolgt die Herausgabe der Fr. 1'610.00 an B._____ (siehe dazu E. 5.3.2 hiervor) in Anrechnung auf dessen Schadenersatzforderung.