Nachdem der gewerbsmässige Betrug der Beschuldigten zum Nachteil von B._____ erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen wird, liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Zivilforderung ist für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Gelder in der Höhe von Fr. 124'155.00 und Euro 6'000.00 grundsätzlich zu bejahen (vgl. auch BGE 134 III 151, wonach im Adhäsionsprozess keine Umrechnung einer Fremdwährungsforderung stattfindet), zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist.