Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges also durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint.