Die Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs – mit Berufung, die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, zumal diese mangels gesetzlicher Grundlage nicht gutgeheissen werden könne (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 15 Rz. 30).