Entgegen der Vorinstanz sind die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'610.00 nicht einzuziehen und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB B._____ zuzusprechen, zumal die Aushändigung an den Verletzten gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB Vorrang vor der Einziehung hat (vgl. auch BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Ebenso sieht Art. 70 Abs. 1 in fine StGB die direkte Rückgabe von Vermögenswerten vor, ohne dass auf den - 27 - Mechanismus in Art. 73 StGB zurückgegriffen werden muss (vgl. BGE 145 IV 237 E. 3.2.2).