5.3.2. Beim beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von Fr. 1'610.00 handelt es sich um Vermögenswerte, die aus deliktischer Herkunft stammen. Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'610.00 von B._____ stammt (vgl. GA act. 632 und UA act. 534).