Die Beschuldigte brachte vor, sie habe die beschlagnahmten Gegenstände mit dem Geld von B._____ gekauft (vgl. GA act. 631). Im Übrigen ist es mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8) als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wenn die Beschuldigte ausführt, sie habe die Handtasche «Gucci» nicht mit dem von B._____ erhaltenen Geld gekauft (vgl. GA act. 631). Dies wird mit Berufung sodann auch nicht explizit bestritten. Die genannten Vermögenswerte sind mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen (§ 45 Abs. 2 EG StPO).