- 1 zerrissener Notizzettel des Hotels D._____ Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht.