Zudem hat die Vorinstanz Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1'610.00 eingezogen und gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB B._____ zugesprochen. Die Beschuldigte beantragt – ausgehen von einem Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs – mit Berufung, die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien ihr nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, zumal eine Einziehungsgrundlage entfalle und keine Gründe für eine selbständige Einziehung vorliege (vgl. Berufungserklärung S. 3 und Berufungsbegründung S. 15 Rz. 28 f.).