Das Handeln der Beschuldigten ist – infolge der begangenen Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs – ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Hinzu kommt, dass begründete Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldigten bestehen (siehe dazu E. 4.6 hiervor), weshalb eine von ihr ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit zu bejahen ist. 4.9. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen und deren Dauer unter Beachtung des Verschlechterungsverbots mit der Vorinstanz auf 20 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7).